Multimodaler Transport – kurz erklärt!

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Die Begriffe multimodale Transporte und Multimodal Transport Operator (MTO) sind im „Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Transport von Gütern“ (United Nations Convention of International Multimodal Transport of Goods; Abkürzung Multimodal Transport Convention = MTC) geregelt. Es wurde am 24.05.1980 auf der Konferenz der UNCTAD in Genf von 77 Staaten verabschiedet. Es tritt in Kraft, wenn es von 30 Staaten ratifiziert ist. Demzufolge gilt dies dann auch zwingend für entsprechende Transporte, wenn es nur von einem der beteiligten Staaten unterzeichnet wurde.

Das Ziel besteht darin, für grenzüberschreitende Transporte mit verschiedenen Verkehrsmitteln eine einheitliche Gesetzesgrundlage zu schaffen. Deshalb werden durch die MTC Inhalte der zur Zeit üblichen Beförderungsverträge stark modifiziert. Folglich werden geltende internationale Beförderungsabkommen wie CMR, CIM oder das Warschauer Abkommen zum Teil verdrängt.

Was sind multimodale Transporte?

Nach der MTC sind multimodale Transporte die Beförderung von Gütern mit mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern unter einem einheitlichen Frachtvertrag. Heißt, dem sogenannten multimodalen Beförderungsvertrag (auch als Durchfrachtvertrag bezeichnet). Wobei Abgangs- oder Bestimmungsort des Transports in einem Vertragsstaat der MTC liegen müssen.

In diesem Zusammenhang gilt der Multimodal Transport Operator (MTO) als eine Person, die im eigenen Namen oder durch eine andere in ihrem Namen handelnde Person einen multimodalen Beförderungsvertrag abschließt.

Was sind die Vorteile beim multimodalen Transport?

In juristischem Sinne wird der MTO als Frachtführer im Sinne eines Gesamtbeförderers tätig, der den Gesamtbeförderungserfolg garantiert, Gesamtbeförderungsdokumente in begebbarer (das heißt handelbarer oder beleihbarer) oder nicht-begebbarer Form. Wie etwa das FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) ausstellt und eine Gesamtbeförderungsfracht erhält.

Wesentlich und neu ist die durchgehende Frachtführerhaftung des MTO für die gesamte Beförderungsstrecke (Gesamthaftung). Das heißt, er haftet nach den Bestimmungen der MTC von der Übernahme des Guts bis zu dessen Ablieferung. Ebenfalls aber auch für seine Verrichtungs- und Erfüllungshilfen. Die sogenannte Haftung für vermutetes Verschulden.

In der Terminologie der MTC werden eingeschaltete Frachtführer und auch der MTO, sofern er selbst an der Güterbeförderung beteiligt ist, als Carrier bezeichnet. Als Consignor gilt die Person, die mit dem MTO den multimodalen Beförderungsvertrag abschließt (Verlader), und als Consignee die Person, die berechtigt ist, die Güter vom MTO zu erhalten (Empfänger).

Die Konstruktion des MTO ist vor allem im Zusammenhang mit dem Aufbau komplexer Transportketten, wie etwa internationalen Haus-Haus-Verkehren mit mehreren Verkehrsträgern, bedeutsam.

Die zunehmende Internationalisierung der Handelsbeziehungen hat zu einer steigenden Nachfrage nach und vor diesem Hintergrund zu vielfältigen Angeboten an entsprechenden Diensten durch Verkehrsbetriebe und logistischen Betriebe geführt. Varianten des MTO werden anhand des Kriteriums „Eigentum der Transportmittel“ in sogenannte Carrier-MTO (C-MTO) und Non-Carrier-MTO (NC-MTO) unterschieden. Als erstere sind beispielsweise Reedereien oder Luftverkehrsgesellschaften, als letztere insbesondere Speditionen zu nennen.

1991 hatten fünf Staaten die MTC ratifiziert und drei weitere Staaten diese vorbehaltlich einer Ratifikation gekennzeichnet. Insofern ist bislang noch offen, ob das Abkommen jemals Rechtskraft erlangen wird.

Was ist der Unterschied zwischen kombinierter Verkehr und multimodaler Verkehr und intermodaler Verkehr?

Kombinierter Verkehr ist die Gestaltung des Transportablaufs als integrierte Transportkette, die vom Versender über unterschiedliche Transportsysteme beziehungsweise Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasserstraße, teilweise auch Luft) bis zum Empfänger führt. Synonyme hierzu sind: Intermodaler Verkehr, Multimodaler Verkehr, Kombiverkehr, integrierte Transportkette.

Im Vordergrund steht die Integration mithilfe von Ladeeinheiten. Dazu gehören:

  • die technische Integration durch technische Abstimmung von Ladeeinheit, Umschlaggerät und Trägerfahrzeug;
  • die organisatorische Integration durch Abstimmung von Fahrplänen und Koordinierung der Informations- und Steuerungssysteme;
  • die preispolitische Integration durch Kordinierung beziehungsweise Vereinheitlichung von Preisbildungskriterien bis hin zu einem alle Beförderungsabschnitte umfassenden Haus-Haus-Preis;
  • die rechtliche Integration durch die Vereinheitlichung der Vertragstypen und Haftungsregeln.

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